Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 444a

§ 444a – Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

(1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann. (2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. (3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Anträge gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 können bis zu drei Monate nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden.
  • Der Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Juli 2016 an geförderten Weiterbildungen teilnehmen.
  • Die Regelung zu Arbeitslosengeld (§ 151 Absatz 3 Nummer 3) gilt nur für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind.
  • Die Bestimmungen sind unabhängig von § 28a Absatz 3.
  • Die Änderungen traten am 1. August 2016 in Kraft.